§ 10 Stilllegung
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- OVG NRW, 11.09.2018 – 20 D 79/17.AKZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-1 (1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-2 (2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.